Die Grundlegung der elementaren Zahlenlehre. (Q571220): Difference between revisions
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Nach einer Einleitung, die die finit-anschaulische Einstellung und ihr Verhältnis zu Kants reiner Anschauung sowie die Bedeutung der transfiniten Schlußweisen bespricht, werden innerhalb der \textit{Hilbert}schen Mathematik die beiden Probleme wieder aufgerollt (vgl. Math. Ann. 102 (1930), 1-9; (JFM 56.0031.*), insbesondere S. 6): Wenn eine Aussage als widerspruchsfrei erwiesen werden kann, so ist sie auch beweisbar; wenn für einen Satz \(\mathfrak{S}\) die Widerspruchsfreiheit mit den Axiomen der Zahlentheorie nachgewiesen werden kann, so kann nicht auch für \textit{non}-\(\mathfrak{S}\) die Widerspruchsfreiheit mit jenen Axiomen nachgewiesen werden. Diese Behauptungen werden bewiesen für den Fall, daß es sich um eine Aussage \(\mathfrak{S}\) von der Gestalt \((x)\mathfrak{A}(x)\) handelt, die außer \(x\) keine weiteren Variablen enthält; die zweite auch noch für Aussagen der Form \((Ex)\mathfrak{A}(x)\). Das Haupthilfsmittel beim Beweis bildet eine durchaus neuartige Schlußregel, die sich als mit dem Axiomensystem verträglich erweist: ``Falls nachgewiesen ist, daß die Formel \(\mathfrak{A}(\mathfrak{z})\) allemal, wenn \(\mathfrak{z}\) eine vorgelegte Ziffer ist, eine richtige numerische Formel wird, so darf die Formel \((x)\mathfrak{A}(x)\) als Ausgangsformel angesetzt werden''. In der letzteren Formel darf naturgemäß für \(x\) in \(\mathfrak{U}(x)\) nicht bloß eine Ziffer, sondern jeder im Formalismus mögliche Ausdruck von Zahlcharakter eingesetzt werden, wie auch die Negation möglich wird. Zum Schluß wendet sich Verf. gegen verschiedene Einwendungen gegenüber seiner Beweistheorie, auch solche von philosophischer Seite. | |||
Property / review text: Nach einer Einleitung, die die finit-anschaulische Einstellung und ihr Verhältnis zu Kants reiner Anschauung sowie die Bedeutung der transfiniten Schlußweisen bespricht, werden innerhalb der \textit{Hilbert}schen Mathematik die beiden Probleme wieder aufgerollt (vgl. Math. Ann. 102 (1930), 1-9; (JFM 56.0031.*), insbesondere S. 6): Wenn eine Aussage als widerspruchsfrei erwiesen werden kann, so ist sie auch beweisbar; wenn für einen Satz \(\mathfrak{S}\) die Widerspruchsfreiheit mit den Axiomen der Zahlentheorie nachgewiesen werden kann, so kann nicht auch für \textit{non}-\(\mathfrak{S}\) die Widerspruchsfreiheit mit jenen Axiomen nachgewiesen werden. Diese Behauptungen werden bewiesen für den Fall, daß es sich um eine Aussage \(\mathfrak{S}\) von der Gestalt \((x)\mathfrak{A}(x)\) handelt, die außer \(x\) keine weiteren Variablen enthält; die zweite auch noch für Aussagen der Form \((Ex)\mathfrak{A}(x)\). Das Haupthilfsmittel beim Beweis bildet eine durchaus neuartige Schlußregel, die sich als mit dem Axiomensystem verträglich erweist: ``Falls nachgewiesen ist, daß die Formel \(\mathfrak{A}(\mathfrak{z})\) allemal, wenn \(\mathfrak{z}\) eine vorgelegte Ziffer ist, eine richtige numerische Formel wird, so darf die Formel \((x)\mathfrak{A}(x)\) als Ausgangsformel angesetzt werden''. In der letzteren Formel darf naturgemäß für \(x\) in \(\mathfrak{U}(x)\) nicht bloß eine Ziffer, sondern jeder im Formalismus mögliche Ausdruck von Zahlcharakter eingesetzt werden, wie auch die Negation möglich wird. Zum Schluß wendet sich Verf. gegen verschiedene Einwendungen gegenüber seiner Beweistheorie, auch solche von philosophischer Seite. / rank | |||
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English | Die Grundlegung der elementaren Zahlenlehre. |
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Die Grundlegung der elementaren Zahlenlehre. (English)
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1931
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Nach einer Einleitung, die die finit-anschaulische Einstellung und ihr Verhältnis zu Kants reiner Anschauung sowie die Bedeutung der transfiniten Schlußweisen bespricht, werden innerhalb der \textit{Hilbert}schen Mathematik die beiden Probleme wieder aufgerollt (vgl. Math. Ann. 102 (1930), 1-9; (JFM 56.0031.*), insbesondere S. 6): Wenn eine Aussage als widerspruchsfrei erwiesen werden kann, so ist sie auch beweisbar; wenn für einen Satz \(\mathfrak{S}\) die Widerspruchsfreiheit mit den Axiomen der Zahlentheorie nachgewiesen werden kann, so kann nicht auch für \textit{non}-\(\mathfrak{S}\) die Widerspruchsfreiheit mit jenen Axiomen nachgewiesen werden. Diese Behauptungen werden bewiesen für den Fall, daß es sich um eine Aussage \(\mathfrak{S}\) von der Gestalt \((x)\mathfrak{A}(x)\) handelt, die außer \(x\) keine weiteren Variablen enthält; die zweite auch noch für Aussagen der Form \((Ex)\mathfrak{A}(x)\). Das Haupthilfsmittel beim Beweis bildet eine durchaus neuartige Schlußregel, die sich als mit dem Axiomensystem verträglich erweist: ``Falls nachgewiesen ist, daß die Formel \(\mathfrak{A}(\mathfrak{z})\) allemal, wenn \(\mathfrak{z}\) eine vorgelegte Ziffer ist, eine richtige numerische Formel wird, so darf die Formel \((x)\mathfrak{A}(x)\) als Ausgangsformel angesetzt werden''. In der letzteren Formel darf naturgemäß für \(x\) in \(\mathfrak{U}(x)\) nicht bloß eine Ziffer, sondern jeder im Formalismus mögliche Ausdruck von Zahlcharakter eingesetzt werden, wie auch die Negation möglich wird. Zum Schluß wendet sich Verf. gegen verschiedene Einwendungen gegenüber seiner Beweistheorie, auch solche von philosophischer Seite.
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