Das Äquivalenzprinzip in der sozialen Pensionsversicherung. (Q1474484)
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scientific article; zbMATH DE number 2619341
| Language | Label | Description | Also known as |
|---|---|---|---|
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| English | Das Äquivalenzprinzip in der sozialen Pensionsversicherung. |
scientific article; zbMATH DE number 2619341 |
Statements
Das Äquivalenzprinzip in der sozialen Pensionsversicherung. (English)
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1915
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Das Äquivalenzprinzip besagt, daß\ die Leistungen des Versicherers und des Versicherten sich im versicherungstechnischen Sinne das Gleichgewicht halten sollen. Bei der sozialen Pensionsversicherung sind dabei Durchschnittsbeitrag und Gehaltsänderungen wesentliche Probleme. Der Verf. berechnet zunächst aus der allgemeinen Sterbetafel, der Invalidentafel, dem Koeffizienten des Verheiratetseins und dem durchschnittlichen Altersunterschied der Ehepaare für \(3^{1/2}\%\) Zinsfuß\ neue Grundlagen der Pensionsversicherung, nämlich eine Aktivenordnung, diskontierte Zahlen der Aktiven, Aktivitätsrenten, die Grundzahlen der Invalidenabsterbeordnung, der Invalidenpension, der Witwenpension, der Invalidenpension nebst Witwenpension in halber Höhe, der Alterspension, den Wert der Verbindungsrenten für Invaliden und deren Frauen, endlich Überlebensrenten für eine Reihe von Altern. Ferner bringt er Tabellen über die Abhängigkeit der individuellen Beiträge von dem Eintrittsalter und den Kennzeichen der Pensionsordnung (Wartezeit, Anfangsprozentsatz, Steigerungssatz, früherer oder späterer Beginn der Altersrente). Bei den technischen Maßnahmen, die individuellen Beiträge von dem Eintrittsalter unabhängig zu machen, bespricht der. Verf. die Abstufung des Steigerungssatzes, des Anfangsprozentsatzes, die Festsetzung einer verschiedenen Wartezeit für den unbedingten Anfall der Ruhegeldes. Die Berücksichtigung der Gehaltserhöhung verursacht die größte Abweichung vom Äquivalenzprinzip. Die Pension pflegt nach dem letzten Gehalt, nach dem Durchschnitt aller bezogenen oder versichert gewesenen Gehalte oder nach den geleisteten Beiträgen berechnet zu werden. Besonders das erste läßt sich nach dem Äquivalenzprinzip nicht rechtfertigen. Das zweite pflegt seltener zu sein und kann noch eher mit dem Prinzip in Übereinstimmung gebracht werden. Der zur Deckung der durch Gehaltserhöhung verursachten Erfordernisse erhobene Zuschlag ist meistens ganz willkürlich. Zur Erüllung des Äquivalenzprinzips bei jedem Verlauf der Beitragszahlung mit vorgeschriebener Pensionsskala für einen festen Gehalt und einen festen Beitrag verweist der Vers. auf ein von ihm vorgeschlagenes ``technisches Leistungssystem''. Seine Bestrebungen, die Sozialversicherung auf eine technisch richtige Basis zu stellen, sind natürlich zu begrüßen. Ref. meint, daß\ man dabei auch berücksichtigen muß, daß\ die Sozialversicherung ihrem Wesen nach das Äquivalenzprinzip nicht in allen Punkten erfüllen will und soll.
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