Sur la non-contradiction de l'arithmétique. (Q571229)

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Sur la non-contradiction de l'arithmétique.
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    Sur la non-contradiction de l'arithmétique. (English)
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    1931
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    In seiner Pariser Thèse (Travaux de la Société des Sciences et des Lettres de Varsovie Nr. 33 (1930); JFM 56.0824.*) hatte Verf. einen sehr allgemeinen Satz, der die Lösung vieler ``metamathematischer'' Probleme gestattet, bewiesen und einige Anwendungen gegeben. Die vorliegende Arbeit, die erst nach dem tragisch frühen Tode des Verf. erschienen ist, zieht in Einzelausführung Folgerungen für die Widerspruchsfreiheit der Arithmetik. Nach einer Rekapitulation seiner früheren Untersuchungen und des fundamentalen Satzes, den man als streng intuitionistische Form eines übrigens inzwischen auch von \textit{Skolem} auf intuitionistische Art bewiesenen bekannten Satzes von \textit{Löwenheim} und \textit{Skolem} auffassen kann, legt Verf. ein Axiomensystem zugrunde, das im wesentlichen die \textit{Peano}schen Axiome (einschließlich der Axiome der Gleichheit) enthält, ferner ein finites inhaltliches Schema zur Einführung von Funktionen (im wesentlichen der rekursiven Definitionen) und die jüngst von \textit{Hilbert} eingeführte Allzeichenregel. Dann ergibt der erwähnte Fundamentalsatz die Widerspruchsfreiheit dieses Systems, wenn die vollständige Induktion entweder beschränkt wird auf Sätze, die keine scheinbaren Variablen enthalten, oder bei Zulassung solcher Variablen auf Sätze mit einer gewissen einfachsten funktionalen Struktur. Der Schlußparagraph, der auch die Vermutung der Beweisbarkeit der \textit{Hilbert}schen Allzeichenregel äußert, vergleicht das Resultat mit dem \textit{Gödel}schen Satz (Monatshefte f. Math. 38 (1931), 173-198; JFM 57.0054.*); es bestehe kein Widerspruch, da zwar der geführte Beweis, nicht aber das zugrunde gelegte Funktionenschema im Sinne \textit{Gödel}s formal sei. Entgegen \textit{Gödel} hält Verf. allerdings jede intuitionistische (finite) Betrachtung für formalisierbar in der gewöhnlichen Analysis, woraus die Unmöglichkeit eines Beweises für die Widerspruchsfreiheit der gewöhnlichen Analysis folgen würde; ja man dürfe vielleicht beidemal sogar ``Arithmetik'' für ``gewöhnliche Analysis'' einsetzen. (III 1.)
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