Über lineare Gleichungssysteme in linearen Räumen.
Gegenstand der Arbeit ist die Frage: Unter welchen Umständen kann man von der Auflösbarkeit des linearen Gleichungssystems \[ u_y(x) = c_y \quad (c_y = \text{ reelle Zahlen}) \tag{1} \] (\(x = \) Punkt eines linearen Raumes, \(y = \) Parameter) auf die Auflösbarkeit von \[ u_y(x) + v_y(x) = c_y \tag{2} \] schließen? Ausschlaggebend für die Beantwortung ist der Begriff der Vollstetigkeit: Jeder Linearform \(u_y\) sei eine zweite Linearform \(v_y\) zugeordnet, wobei jeder endlichen Linearkombination der \(u\) die Kombination der \(v\) mit denselben Koeffizienten zugeordnet ist. Das System der \(v_y\) heißt vollstetig in bezug auf das System der \(u_y\), wenn jeder beschränkten Folge der \(u_s\) eine kompakte Folge der \(v_s\) entspricht. Um das Ergebnis aussprechen zu können, muß noch der Begriff der Regularität erklärt werden: Es sei \(\mathfrak{S}\) die Menge (oder der Raum) aller Linearformen \(u=f(x)\) im Räume \(\mathfrak{R}\), der als linear und vollständig vorausgesetzt ist; der Wert der Linearform \(u\) im Punkte \(x\) werde mit \(B(u, x)\) bezeichnet. \(\mathfrak{B}\) sei eine Punktmenge im Räume \(\mathfrak{S}\); die zu \(\mathfrak{B}\) gehörigen Linearformen werden ausführlicher mit \(u_y(x)\) bezeichnet, wo der Parameter \(y\) eine zu \(\mathfrak{B}\) äquivalente Menge durchläuft. Es sei \(\mathfrak{S}_0\) der von \(\mathfrak{B}\) aufgespannte lineare Teilraum von \(\mathfrak{S}\). Hat jede Linearform \(g(u)\) in \(\mathfrak{S}_0\) die Gestalt \(B(u, \overline{x})\), wo \(\overline{x}\) einen Punkt von \(\mathfrak{R}\) bedeutet, so heißt das Gleichungssystem (1) regulär. Hat insbesondere jede Linearform in \(\mathfrak{S}\) die Gestalt \(B(u, \overline{x})\), so ist jedes Gleichungssystem regulär; alsdann heißt der Raum \(\mathfrak{R}\) selbst regulär. Es gelten nun die Sätze: Die Gleichungssysteme (1) und (2) seien regulär; das System der \(v_y\) sei vollstetig in bezug auf das System der \(u_y\). Besitzt (1) eine Lösung in \(\mathfrak{R}\), so ist, damit auch (2) eine Auflösung in \(\mathfrak{R}\) besitze, notwendig und hinreichend, daß jeder Linearkombination der \(u_y\), der die Linearkombination Null der \(u_y + v_y\) entspricht, auch die Linearkombination Null der \(c_y\) entspricht. Es sei der Raum \(\mathfrak{R}\) regulär, und es besitze das Gleichungssystem \(u_y(x) = 0\) nur die triviale Auflösung; ferner sei das System der \(v_y\) vollstetig in bezug auf das System der \(u_y\). Damit auch das System \(u_y(x) + v_y(x) = 0\) nur die triviale Auflösung besitze, ist notwendig und hinreichend, daß jeder von Null verschiedenen Linearkombination der \(u_y\) auch eine von Null verschiedene Linearkombination der \(u_y + v_y\) entspricht.
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