Sur la convergence forte des procédés d'interpolation.

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Bei jedem positiven \(p\) gilt, wie \textit{J. Marcinkiewicz} gezeigt hat (Studia math., Lwów, 6 (1936), 1-17; F. d. M. \(62_{\text{II}}\), 1192), für stetige Funktionen \(f (x)\) mit \(f(0) = f(2\pi)\) die Grenzgleichung \[ \lim_{n\to\infty} \int\limits_0^{2\pi} |f-U_nf|^p dx = 0; \tag{1} \] dabei bedeutet \(U_nf\) das trigonometrische Polynom der Ordnung \(\leqq n\), das die Funktion \(f (x)\) in den Punkten \(k \dfrac{2\pi}{2n+1}\) (\(0 \leqq k \leqq 2n\)) interpoliert. Verf. beweist, daß diese Gleichung gültig bleibt, wenn nur vorausgesetzt wird, daß \(f (x)\) beschränkt und über dem Grundintervall \((0, 2\pi)\) \(R\)-integrabel ist. Zweitens zeigt er, daß dann auch die Gleichung \[ \lim_{n\to\infty} \int\limits_0^{2\pi} U_nf\cdot g\,dx = \int\limits_0^{2\pi} f\cdot g\,dx \tag{2} \] besteht, falls \(g (x)\) eine solche meßbare Funktion ist, daß \(|g(x)\cdot \log |g(x)\|\) summierbar ist. Wird die Summabilität von \(g (x)^2\) angenommen, so ist (2) (mittels der Schwarzschen Ungleichung) eine unmittelbare Folge von (1); wird nur die von \(g (x)\) selber vorausgesetzt, so ist die linke Seite von (2) nicht mehr für alle Funktionen \(f (x)\) beschränkt.












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