Über die Äquivalenz zweier Geometrien mit unvollständiger Anordnung.
Die Arbeit beabsichtigt den Nachweis der Äquivalenz der von \textit{H. Liebmann } in einer projektiven Geometrie auf Grund des E. P.-Axioms gegebenen Anordnungsdefinition (vgl. den ersten Absatz der voranstehenden Besprechung), wenn sie nur unter Voraussetzung des \textit{schwachen} E. P.-Axioms angewandt wird, mit einer kürzlich von \textit{O. Bottema} gegebenen Anordnungsdefinition (Math. Ann., Berlin, 117 (1939), 17-26; F. d. M. 65, 635 (JFM 65.0635.*)). Die Beweisführung fußt auf der voranstehend besprochenen Note des Verf. und ist daher hinfällig wie der Inhalt jener Note. Zur Behauptung ist zu sagen, daß die Bottemasche Anordnungsdefinition in Wahrheit ein Einschränkung der Liebmannschen darstellt. Die Bottemasche Definition erfüllt unter den von ihm angenommenen Voraussetzungen im allgemeinen nicht die Forderung, daß von drei Punkten stets mindestens einer zwischen den beiden anderen liegt, wohl aber ist das immer nur für höchstens einen von drei Punkten gültig; dagegen gibt es nach der Liebmannschen Definition auch unter bloßer Voraussetzung des schwachen E. P.-Axioms unter drei Punkten stets mindestens einen, der zwischen den beiden anderen liegt, aber dies kann dann für mehrere von den drei Punkten der Fall sein.
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